AGB

  1. GELTUNGSBEREICH
    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen/ Personalberatungs- und Personalvermittlungsunternehmen, der headwayaustria gesmbh, im Folgenden headwayaustria, und dem Beschäftigerbetrieb/ Auftraggeber, im folgenden Beschäftiger/Auftraggeber genannt.
    1.2. headwayaustria und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn headwayaustria über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder, wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
    1.3. headwayaustria erklärt, Verträge nur auf Grund dieser AGB abzuschließen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben
    nebeneinander bestehen. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmen- und Einzelvereinbarungen durch diese AGB ergänzt.
    1.4. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass headwayaustria diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. Diese AGB können darüber hinaus über die Website www.headway-austria.com abgerufen und ausgedruckt werden.
    1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
    1.6. Überlassene Arbeitskräfte von headwayaustria sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Zustimmung durch die Geschäftsführung und Prokuristen von headwayaustria wirksam. Der Beschäftiger darf die überlassene Arbeitskraft nur zu den mit headwayaustria vereinbarten Diensten heranziehen. Erbringt die überlassene Arbeitskraft tatsächlich
    Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und ist diese zu entlohnen sowie zu verrechnen. Die als Verrechnungsbasis herangezogene Mindeststundenanzahl für tageweise Einsätze beträgt 5 Stunden je überlassener Arbeitskraft.
  2. VERTRAGSABSCHLUSS
    2.1. Angebote von headwayaustria sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger, jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von headwayaustria vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers im Falle einer Personalvermittlung zustande.
    2.2. Die besonderen Bedingungen der einzelnen Überlassung wie Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes sowie Stundentarif ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von headwayaustria. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens vierzehn Tage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen.
  3. LEISTUNGSUMFANG ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG
    3.1. headwayaustria erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen und beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
    3.2. Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. headwayaustria schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Erfolg. headwayaustria ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte
    jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
  4. LEISTUNGSUMFANG PERSONALBERATUNG/VERMITTLUNG
    4.1. headwayaustria führt für den Auftraggeber die Personalsuche und –auswahl auf Basis der gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellten oder von diesem zur Verfügung gestellten Stellenbeschreibung der zu besetzenden Position sowie des Anforderungsprofils durch.
    4.2. Die Personalsuche und –selektion durch headwayaustria ersetzt nicht die sorgfältige Prüfung der vorgeschlagenen Bewerber durch den Auftraggeber.
    4.3. headwayaustria haftet nicht für die Qualifikation und Arbeitsleistung eines von ihr vorgeschlagenen und vom Auftraggeber eingestellten Mitarbeiters.
    4.4. Das mit dem Auftraggeber vereinbarte Beratungshonorar beträgt mindestens drei Bruttomonatsgehälter und wird nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidaten – somit spätestens mit Dienstantritt fällig. Inseratkosten, sowie Reise- oder
    Aufenthaltsspesen der Kandidaten anlässlich Vorstellungsgespräche werden gesondert in Rechnung gestellt.
    4.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von headwayaustria vorgeschlagenen Bewerber an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren (Datenschutz!).
  5. HONORAR (STUNDENTARIF) ZAHLUNGSZIEL UND ABRECHNUNGSMODI
    5.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars (Stundentarif) ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von headwayaustria. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot angefordert, so kann headwayaustria ein angemessenes, ortsübliches Entgelt fordern.
    5.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist headwayaustria
    berechtigt, das vereinbarte Honorar (Stundentarif) im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von headwayaustria gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten bzw. voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gelten das vereinbarte Honorar (Stundentarife) auch über diesen Termin hinaus für den darauffolgenden Zeitraum der Beschäftigung. Stehen der überlassenen Arbeitskraft im Sinne des § 10 AÜG Zuschläge zum Normalarbeitslohn oder –gehalt – wie z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, besondere Erschwernisse,
    besondere Gefahr, Tag- und Fahrtgelder – zu, so ist headwayaustria berechtigt, diese Kosten einschließlich eines Bearbeitungszuschlages zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung zu stellen. Bei gesetzlichen und kollektivvertraglichen Änderungen behält sich headwayaustria eine Preisanpassung vor.
    5.3. Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Honorar (Stundentarif) beinhaltet sämtliche Lohn-/Gehaltskosten sowie alle Lohn-/ Gehaltsnebenkosten, die von headwayaustria nach den derzeit geltenden österreichischen Abgabenbestimmungen abzuführen sind. Sollten im Einzelfall bestimmte Zulagen uä nicht im Stundentarif kalkuliert werden können, werden diese explizit ausgewiesen und verrechnet. Der angeführte Stundentarif ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist headwayaustria zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt bzw. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von headwayaustria zu überweisen.
    5.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und
    anerkannt.
    5.5. Bei Zahlungsverzug ist die headwayaustria zur Geltendmachung von Verzugszinsen nach § 456 UGB, berechtigt. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger headwayaustria sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwände für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
    5.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber headwayaustria mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des
    Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von headwayaustria schriftlich anerkannt wurden (Aufrechnungsverbot). Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
    5.7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die von headwayaustria erstellten Tätigkeitsnachweise (Stundennachweise), welche vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen sind. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist headwayaustria – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich
    unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich
    festgestellt. Festgehalten wird, dass die Stundennachweise der headwayaustria auch dann die Basis für die Abrechnung bilden, wenn diese vom Beschäftiger nicht unterfertigt wurden. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von headwayaustria angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt in jedem Fall der Beschäftiger.
    5.8. Über Aufforderung von headwayaustria ist der Beschäftiger zur Vorlage einer Bonitätsauskunft verpflichtet. Ergibt diese Auskunft eine unterdurchschnittliche Bonität ist der Beschäftiger verpflichtet, headwayaustria umgehend eine abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes für das bereits fällige und das im nächsten Monat fällig werdende Überlassungsentgelt auszuhändigen. Bringt der
    Beschäftiger die geforderte abstrakte Bankgarantie nicht binnen sieben Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die headwayaustria bei, so ist die headwayaustria berechtigt, den Vertrag vorzeitig, ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen, aufzulösen.
  6. RECHTE UND PFLICHTEN VON HEADWAYAUSTRIA UND DES BESCHÄFTIGERS
    6.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet sich für die von headwayaustria überlassene Dienstnehmer sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das AÜG, das ASchG, das GIBG, das AuslBG und das AZG in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger diesbezüglich gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser headwayaustria für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und
    klaglos.
    6.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger headwayaustria vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere der Beginn, die voraussichtliche Dauer und der Ort des
    Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies headwayaustria vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit der Auskunft und hält headwayaustria für den Fall, dass die überlassene Arbeitskraft aufgrund einer dadurch bewirkten unrichtigen Einstufung Nachzahlungsansprüche erhebt, vollkommen schad- und klaglos. Dies beinhaltet auch sämtliche der headwayaustria dadurch entstehende Mehrkosten.
    6.3. Der Beschäftiger hat headwayaustria vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinn des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinn der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.
    6.4. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, usw.) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
    6.5. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und wird er die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen
    und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind headwayaustria auf deren Verlangen vorzulegen und sind ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
    6.6. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind. Falls der Beschäftiger beabsichtigt, während der Dauer des Arbeitskräfteeinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, headwayaustria davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit headwayaustria selbst ihren Arbeitskräften neue Anweisungen geben kann.
    6.7. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, setzen oder sich Umstände, die der Beschäftiger headwayaustria mitgeteilt
    hat, ändern, wird der Beschäftiger headwayaustria darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er headwayaustria alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers, ist headwayaustria berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Höherqualifikation, anzuheben.
    6.8. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.
    6.9. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung sämtliche gesetzlich normierten Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote (z.B. Gleichbehandlungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, AZG, AuslBG etc.) zu beachten. Für den Fall, dass die headwayaustria aufgrund der Verletzung einer Gleichbehandlungsvorschrift oder eines Diskriminierungsverbotes in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Beschäftiger die headwayaustria vollständig schad- und klaglos zu halten.
    6.10. Unterlässt der Beschäftiger überdies eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er der headwayaustria allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.
    6.11. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat. Der Beschäftiger hat diesfalls die Beiträge in die Pensionskasse sowie die Prämien in die betriebliche Kollektivversicherung zu bezahlen.
    6.12. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von headwayaustria zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
    6.13. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von headwayaustria sondern vom Beschäftiger verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
    6.14. Der Beschäftiger verpflichtet sich, überlassene Arbeitskräfte von headwayaustria nicht abzuwerben, es sei denn es wird diesbezüglich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen headwayaustria und Beschäftiger getroffen.
    6.15. Von der headwayaustria hierzu beauftragte Personen sind berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und bei den
    vertretungsbefugten Personen des Beschäftigers die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
    6.16. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus, oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger headwayaustria hierüber umgehend telefonisch oder schriftlich in
    Kenntnis zu setzen. headwayaustria wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Die dadurch entstandenen Fehlzeiten werden nicht an den Beschäftiger verrechnet.
    6.17. Im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte sichert headwayaustria zu, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für die Beschäftigung
    ausländischer Arbeitnehmer erfolgt.
    6.18. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte ins Ausland entsenden, so muss er jedenfalls vorher die schriftliche Zustimmung von headwayaustria einholen und dieser ohne Aufforderung alle hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorlegen. Bei einem Zuwiderhandeln haftet der Beschäftiger headwayaustria für alle dadurch entstehenden Kosten und erklärt ausdrücklich, headwayaustria schad- und klaglos zu halten.
    6.19. Wird der Betrieb des Beschäftigers bestreikt, so stellt headwayaustria im Sinne des § 9 AÜG kein Personal zur Verfügung. Für diesen Fall vereinbaren headwayaustria und der Beschäftiger bereits jetzt
    das Ruhen des Überlassungsvertrages für die Dauer des Streiks. Damit verbundene Nebenkosten (Mehraufwand) trägt der Beschäftiger.
    6.20. Wenn der Beschäftiger die zu überlassene Arbeitskraft aufgrund eines positiven Covid-Testergebnisses jedoch ohne Krankheitssymptome auffordert die Betriebsstätte zu verlassen und der Beschäftiger somit die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft verweigert, obwohl die überlassene Arbeitskraft unter Einhaltung der derzeitigen Gesetzeslage (Verweis auf die neue Verordnung ab 01.08.2022, BGBl. II Nr. 295/2022) eine Arbeitserbringung trotz positiven Covid-Testergebnisses mit einer FFP2-Maske und entsprechenden Hygienemaßnahmen erbringen möchte und kann (da keine Krankheitssymptome vorliegen), wird der Beschäftiger headwayaustria die für diese Zeit anfallenden
    laufenden Entgeltkosten samt Nebenkosten (Lohnabgaben, Gebühren, ggf. aliquote Sonderzahlungen) nach Rechnungslegung ersetzen.
    6.21. headwayaustria verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers gegenüber jedermann und zu jeder Zeit.
  7. VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGES
    7.1. headwayaustria ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
    a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber headwayaustria verpflichtet ist, trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
    b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
    c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
    d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird:
    e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt;
    f) die Leistungen von headwayaustria wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben oder
    g) der Beschäftiger aufgrund einer unterdurchschnittlichen Bonitätsauskunft nicht längstens binnen 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die headwayaustria eine abstrakte Bankgarantie zur
    Besicherung sämtlicher Ansprüche der headwayaustria vorlegt.
    7.2. headwayaustria ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er headwayaustria den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglichen beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
    7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 8.1. von headwayaustria zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen headwayaustria geltend machen.
  8. GEWÄHRLEISTUNG
    8.1. headwayaustria leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. headwayaustria schuldet
    nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
    8.2. headwayaustria leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfbar sind.
    8.3. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene
    Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser headwayaustria umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
    8.4. Liegt ein von headwayaustria zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist
    erbracht. Darüber hinaus werden dem Beschäftiger, wenn er innerhalb der ersten vier Stunden feststellt, dass eine überlassene Arbeitskraft sich nicht für die Tätigkeit eignet und er auf Austausch besteht, bis zu
    vier Arbeitsstunden nicht in Rechnung gestellt.
    8.5. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
    8.6. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  9. HAFTUNG
    9.1. headwayaustria trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. headwayaustria haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder
    Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld,
    Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
    9.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen headwayaustria ausgeschlossen. Eine Haftung für überlassene Lenker von Motorfahrzeugen oder Baumaschinen bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.
    9.3. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet headwayaustria nicht. Für Folge- und
    Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.
    9.4. Darüber hinaus ist eine Haftung von headwayaustria auf krass grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Verhalten gemäß ABGB beschränkt.
    9.5. Der Beschäftiger haftet headwayaustria für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet. Insbesondere hat der Beschäftiger auch zu
    sorgen, dass die überlassene Arbeitskraft die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einhält, sofern sich die Arbeitskraft wochenweise in einer Überlassung befindet. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretungen beim Beschäftiger resultieren, sind von diesem zu tragen.
    9.6. Der Beschäftiger verpflichtet sich, den Überlasser von jeglichen Ansprüchen Dritter mit oder im Zusammenhang einer vom Beschäftiger verschuldeten Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos zu halten. Der Beschäftiger sichert dem Überlasser zu, die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zur Datenverarbeitung berechtigt zu werden.
  10. ALLGEMEINES
    10.1. Für Streitigkeiten jeglicher Art aus diesem Rechtsverhältnis, erklären sich beide Parteien einverstanden, sich vorrangig zur Beilegung einem Mediationsverfahren zu unterziehen und diese Art der
    Streitschlichtung einem Gerichtsverfahren vorzuziehen. Sollte das Mediationsverfahren trotz redlicher Bemühung beider Vertragsparteien zu keiner Einigung führen, so wird für sämtliche, wie immer geartete
    Streitigkeiten die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss des UNKaufrechts vereinbart. Als Gerichtsstand für alle, wie immer gearteten Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wels vereinbart.
    10.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung ist der Standort der headwayaustria.
    10.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von dessen Kollisions- und Verweisungsnormen.
    10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit
    wie möglich entspricht.
    10.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger headwayaustria umgehend schriftlich bekannt zu geben.
    10.6. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort
    bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.

Stand: 01.10.2022